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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,98011
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17 B ER (https://dejure.org/2017,98011)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.02.2017 - L 7 AS 86/17 B ER (https://dejure.org/2017,98011)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - L 7 AS 86/17 B ER (https://dejure.org/2017,98011)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Zwar begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).

    Auch sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).

    Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O., Rn. 26).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Auch sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Nieder-sachsen-Bremen (Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris Rn. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2007 - L 6 AS 520/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient aber nicht dazu, zu Lasten der Beteiligten anderer Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung des Gerichts zu erlangen (vgl Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 6 AS 520/07 ER ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2006 - L 8 B 161/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten genügt nicht, um einen Anordnungsgrund zu bejahen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER - vom 4. Dezember.2006 - L 8 B 161/05 AS - vom 22.05.2014 - L 7 AS 389/14 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten genügt nicht, um einen Anordnungsgrund zu bejahen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER - vom 4. Dezember.2006 - L 8 B 161/05 AS - vom 22.05.2014 - L 7 AS 389/14 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 7 AS 389/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2017 - L 7 AS 86/17
    Allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten genügt nicht, um einen Anordnungsgrund zu bejahen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER - vom 4. Dezember.2006 - L 8 B 161/05 AS - vom 22.05.2014 - L 7 AS 389/14 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2018 - L 7 AS 258/18
    Allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten genügt nicht, um einen Anordnungsgrund zu bejahen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2017 - L 7 AS 86/17 B ER - m. w. N.).
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